Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG

§ 8 Steuergegenstand

Stand: 01.07.2021

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/8#abs-1 (1) Jede von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Totalisatorsteuer erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/8#abs-2 (2) Jede von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Buchmachersteuer erhoben.

§ 7 § 9