Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 8 Steuergegenstand
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 29.02.2024 – 9 CN 1/23Kommunale Wettbürosteuer unzulässig; nachträgliche DivergenzZitiert von 1
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 2/22Kommunale Wettbürosteuer unzulässig; GleichartigkeitZitiert von 3
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 4/22Zitiert von 1
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 3/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/8#abs-1 (1) Jede von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Totalisatorsteuer erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/8#abs-2 (2) Jede von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Buchmachersteuer erhoben.